Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagenmit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
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Traktor über 32 km/h bis 60 km/h bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h geführt werden.